Kitas weiter geschlossen, Notbetreuung sichergestellt

Kitas weiter geschlossen, Notbetreuung sichergestellt

Informationen des Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Es ist gelungen, die Ausbreitung des Virus auch in Hessen zu verlangsamen. Ziel ist weiterhin, alle Menschen, insb. ältere und vorerkrankte Menschen bestmöglich zu schützen. Deshalb muss die Entstehung neuer Infektionsketten so weit wie möglich vermieden werden. Die wirksamste Maßnahme, um das zu erreichen ist, ist nach wie vor, persönliche Kontakte zu reduzieren. Alle weiterhin bestehenden Einschränkungen folgen diesem Prinzip. Daher dürfen Kinder Kitas und Kindertagespflegestellen zunächst bis zum 3. Mai 2020 weiterhin nicht betreten. Die Kindernotbetreuung wird fortgesetzt und auf weitere Berdarfsgruppen ausgeweitet. müssen auch z.B. Betreuungsgruppen aus Gründen des Infektionsschutzes möglichst klein sein, sonst verliert die Maßnahme ihre wichtige Wirkung.

Bis wann darf mein Kind nicht mehr in den Kindergarten?
Vorerst bis zum 3. Mai

Kann mein Kind weiter von der Tagesmutter betreut werden?
Nein, die Verordnung gilt auch für Kindertagespflegestellen. Die Eltern der Kinder haben für die Einhaltung des Betretungsverbotes zu Kitas und Kindertagespflegestellen Sorge zu tragen.

Gibt es Ausnahmen?
Ja, es gibt eine Kindernotbetreuung für bestimmte Berufs- und Personengruppen. Voraussetzung für die Kindernotbetreuung ist, dass eine Erziehungsberechtigte / ein Erziehungsberechtigter des Kindes zu einer der folgenden Personengruppen gehört oder der alleinerziehende Elternteil berufstätig ist:

  • Beschäftigte des Landes bei Polizeipräsidien und mit Vollzugsaufgaben
  • Angehörige von Feuerwehren (Haupt- und Ehrenamtliche)
  • Mitarbeiterrinnen/Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes
  • Richterinnen/Richter sowie Staatsanwälte/Staatsanwältinnen und Amtsanwältinnen/Amtsanwälte der Justiz,
  • Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzuges
  • Bedienstete von Rettungsdiensten
  • Helferinnen/Helfer des Technischen Hilfswerkes
  • Helferinnen/Helfer des Katastrophenschutzes
  • Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen:
  • Kliniken, Krankenhäuser und Altenpflegeeinrichtungen, und in ambulanten Betreuungs- und Pflegediensten
  • Beschäftigte, die in medizinischen und pflegerischen Berufen arbeiten, insb.
  • Altenpflegerinnen und Altenpfleger
  • Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
  • Anästhesietechnische Assistentinnen/Assistenten
  • Ärztinnen/Ärzte
  • Apothekerinnen/Apotheker
  • Desinfektorinnen/Desinfektoren
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und –pfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und –pfleger
  • Hebammen
  • Krankenpflegehelferinnen/ Krankenpflegehelfer
  • Medizinische Fachangestellte
  • Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und – assistenten
  • Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und -assistenten
  • Medizinisch-technische Assistentinnen/Assistenten für Funktionsdiagnostik
  • Notfallsanitäterinnen/Notfallsanitäter
  • Operationstechnische Assistentinnen/Assistenten
  • Pflegefachfrauen/Pflegefachmänner
  • Pharmazeutisch-technische Assistentinnen/Assistenten
  • Rettungsassistentinnen/Rettungsassistenten nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes
  • Zahnärztinnen und Zahnärzte
  • Zahnmedizinische Fachangestellte
  • Psychologische Psychotherapeutinnen/Psychologische Psychotherapeuten
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
  • Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 25 HKJGB
  • Beschäftigte in nach § 45 SGB VIII betriebserlaubnispflichtigen (teil-)stationären Einrichtungen, die keine Tageseinrichtungen für Kinder sind
  • Personen, die hauptberuflich Beratungsdienste der psychosozialen Notfallversorgung, insbesondere im Bereich der Notfallseelsorge oder der Krisentelefone, sicherstellen, sowie Mitarbeiterinnen von Schutzeinrichtungen für Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere von Frauenhäusern oder Schutzwohnungen,
  • Personen, die in nach anerkannten Schwangerschaftskonfliktstellen Beratungen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durchführen,
  • Personen, die unmittelbar mit der Auszahlung von Geldleistungen nach SGB II, SGB III, SGB XII, Asylbewerberleistungsgesetz befasst sind,
  • Beschäftigte in Bereichen der Sektoren nach der VO zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen mit gesonderter Bescheinigung, dass Tätigkeit des zwingend erforderlich ist, z.B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Lebensmitteleinzelhandel, in der landwirtschaftlichen Erzeugung sowie in der Verarbeitung, dem Transport und dem Vertrieb von Lebensmitteln,
  • Beschäftigte, die in der Abfallbewirtschaftung tätig sind, mit gesonderter Bescheinigung, dass Tätigkeit des Erziehungsberechtigten vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur zwingend erforderlich ist,
  • Hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Presse, Rundfunk, Fernsehen und
  • anderen Telemedien (mit Nachweis durch Arbeitgeber, dass die Tätigkeit vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung des Kernbetriebes zwingend erforderlich ist),
  • Soldatinnen und Soldaten sowie
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundeswehr, die zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft
  • und der laufenden Einsätze der Bundeswehr erforderlich sind,
  • Berufstätige Alleinerziehende (Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen)

Fachkräfte in Kitas dürfen ihre eigenen Kinder, wenn sie die nachfolgenden Infektionsschutzkriterien erfüllen, in der Kita, in der sie arbeiten, mit betreuen. Das Betretungsverbot gilt nicht für Kinder, deren Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Jugendamtes zur Sicherung des Kindeswohls dringend erforderlich ist. Diese Kinder dürfen in der Kita oder in Kindertagespflege betreut werden.

Die Einrichtung kann einen Nachweis über die Zugehörigkeit zu den oben genannten Personengruppen fordern. In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Ordnungsbehörde.

ACHTUNG: Diese Ausnahme gilt nicht, wenn Ihr Kind oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes

  • Krankheitssymptome aufweisen
  • in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind
  • (das gilt nicht für Kinder, deren Eltern aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in der gesundheitlichen Versorgung in Kontakt mit Infizierten stehen)
  • ab dem 10. April 2020 auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind,
  • sich zuvor in einem Gebiet aufgehalten haben, das vor dem 10. April 2020 vom Robert Koch-Institut als Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus festgelegt worden war und ihre Einreise nach dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet erfolgt ist oder
  • innerhalb von 14 Tagen vor dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet aus diesen Gebieten eingereist sind.

Dies gilt für einen Zeitraum von 14 Tagen seit der Einreise.

Eltern, die ihre Kinder, in die Betreuung der Kita oder Kindertagespflegestelle geben, obwohl für diese die Ausnahme nicht gilt oder bei denen die Infektionsschutzkriterien nicht erfüllt sind, handeln ordnungswidrig.

Kindernotbetreuung in den Osterferien und außerhalb der regulären Öffnungszeiten der Kindernotbetreuung an Wochenenden/Feiertagen

Städte und Gemeinden stellen die derzeitige Kindernotbetreuung auch in den Osterferien sicher. Ab 4. April 2020 bis einschließlich 19. April 2020 wird der zeitliche Umfang der Notbetreuung ausgeweitet. Die Notbetreuung steht nun auch samstags und sonntags sowie in den Osterferien (inklusive der Feiertage) zur Verfügung. Diese Notbetreuung außerhalb der regulären Angebote ist beschränkt auf bestimmte Personengruppen. Bei Zuspitzung der Corona-Krise ist erhöhter Personaleinsatz im Bereich der Kranken- und Gesundheitsversorgung und des Rettungsdienstes zu erwarten. In diesem Fall muss vom regulären Schichtdienst dieser Berufsangehörigen abgewichen werden und viele Personen müssen zusätzlich auch am Wochenende, nachts bzw. an den Feiertagen arbeiten. Deshalb steht für Eltern, bei denen ein Elternteil im Gesundheitswesen oder bei einem Rettungsdienst arbeitet und der andere Elternteil in einem der anderen systemrelevanten Berufe für die die Notkinderbetreuung möglich ist, auch eine Betreuung am Wochenende und an den Feiertagen bereit. Diese ist dann möglich, wenn diese Eltern die Betreuung ihrer Kinder aufgrund ihres zeitgleichen beruflichen Einsatzes nicht sicherstellen können.

Wer kann unter welchen Bedingungen auf das Notangebot der Betreuung am Wochenende/an Feiertagen zurückgreifen?

Beschäftigte der folgenden Berufsgruppen:

  • Rettungsdienst,
  • Gesundheitswesen
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 3 bis 7 Infektionsschutzgesetz:
  • Krankenhäuser
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Tageskliniken,
  • Entbindungseinrichtungen,
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz:
  • Voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ambulanten Betreuungs- und Pflegediensten (nach § 2 Abs. 1Satz 1 Nr. 1 des Hessisches Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen)

Ein Elternteil im Rettungsdienst oder Gesundheitswesen und

  • der andere Elternteil in einem der systemrelevanten Berufe, die Zugang zu Notkinderbetreuung haben und
  • beide Elternteile sind zeitgleich am Wochenende im beruflichen Einsatz und die Kinderbetreuung kann innerhalb des privaten Kontextes der Eltern nicht sichergestellt werden (Großeltern bzw. besondere Risikogruppen sollen keinesfalls zur Betreuung von Kindern eingesetzt werden!).

Wichtig: Die Kinder müssen die Infektionsschutzkriterien erfüllen.

An wen wenden Eltern sich?

Eltern, die auf ein Notangebot an Wochenenden oder Feiertagen zurückgreifen müssen, sollten sich so früh wie möglich mit ihrem Betreuungsbedarf an ihre Gemeinde wenden, damit die Betreuung in der Kita oder in Kindertagespflege realisiert werden kann. Ein Formular für die Inanspruchnahme der Kindernotbetreuung an Wochenenden oder Feiertagen (Selbstauskunft und Arbeitgeberbestätigung) steht Ihnen auf der Seite des Hessisches Ministerium für Soziales und Integration  bereit.

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